In Deutschland werden mehr und mehr landwirtschaftliche Flächen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bereitgestellt. Durch den geringen Flächenverbrauch der Windkraft können Ackerflächen dort meist weiter bewirtschaftet werden. Bei der Photovoltaik ist das regelmäßig nicht der Fall, was zu steuerlichen Herausforderungen führen kann.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2020 (BStBl. II 2021, S. 515) entschied, dass bei Pachtverträgen für landwirtschaftliche Flächen zum Abbau von Bodenschätzen, die eine Laufzeit von maximal 30 Jahren haben und eine Rückführung in die ursprüngliche Nutzung vorsehen, keine dauerhafte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegt.
Unter Juristen wird diskutiert, ob das Urteil auch für PV-Anlagen Anwendung finden könnte. Die Finanzverwaltung sieht dies anders und hat zwei Ländererlasse für PV-Anlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer das Folgende veröffentlicht:
Details zur Berechnung des Bodenrichtwertes sowie eine Beispielrechnung finden Sie in diesem Artikel.
Für die Grundsteuerreform wurde z. B. in den Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bayern vom Bundesmodell abgewichen und eine eigene Länderregelung geschaffen.
Im Rahmen der Grundsteuer ist jedoch auch die Beteiligung als Mitunternehmer beim Bundesmodell keine Gestaltungsoption, da unabhängig von der Beteiligung die Flächen nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten und somit nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B unterliegen.
Derzeit ist mangels der neuen Hebesätze ab 2025 die genaue Höhe der entsprechenden Grundsteuerbelastung noch nicht abschließend zu kalkulieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Veränderung der Vermögensart im Rahmen der Grundsteuer eine höhere Grundsteuerbelastung entstehen wird.
Abweichende Länderregelungen In Art. 9 des BayGrStG wurde durch Beschluss vom 13.12.2022 ein neuer Abs. 3 eingefügt. Diese Gesetzesänderung befindet sich im „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ und wurde am 30.12.2022 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (24/2022) veröffentlicht.
Demnach unterliegen landwirtschaftliche Flächen mit Freiflächen-PV-Anlagen ab 2025 in Bayern nicht der Grundsteuer B, sondern weiterhin der Grundsteuer A, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben wird. Die Flächen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unter der Nutzung Hofstelle einzutragen. Bisher sind noch keine weiteren Länderregelungen verabschiedet, auch wenn in einzelnen Bundesländern wie z. B. Hessen Gesetzesinitiativen in der Abstimmung sind.
Die Einführung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen birgt enormes Potenzial, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung steuerlicher Aspekte.
Eine frühzeitige steuerliche Beratung und eine gut durchdachte Vertragsgestaltung sind essentiell, um die wirtschaftlichen Vorteile dieser Projekte zu maximieren und gleichzeitig unerwünschte steuerliche Folgen zu minimieren.
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Disclaimer:
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